Zehnjahresfrist bei Schenkung

Wie so vieles ist auch das Erben und Vererben in Deutschland gesetzlich klar geregelt. Dennoch beschäftigen Erbstreitigkeiten häufig die Gerichte. Im aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs geht es um die rückwirkende Besteuerung eines vererbten Eigenheims. RE/MAX Classic Berlin fasst zusammen.

Erbe verschenken, kann teuer werden.

Eine Witwe in Deutschland konnte es nicht glauben: 2013 hatte sie das Familienheim, das sie weiterhin bewohnt, von ihrem verstorbenen Mann geerbt. Anderthalb Jahre später schenkt sie es ihrer Tochter, wobei sie sich ein unbegrenztes Wohnrecht im Grundbuch eintragen lässt. Danach erhält sie Post vom Finanzamt. Dieses fordert eine Erbschaftssteuer, die rückwirkend zu zahlen ist. Die Forderung erscheint der Mutter wenig nachvollziehbar. Sie klagt gegen das Finanzamt vor dem Finanzgericht Münster und verliert in erster Instanz. Sie geht in Revision, doch der Bundesfinanzhof bestätigt die Entscheidung (Urteil vom 11.07.2019, Az. II R 38/16).

Der Grund liegt darin, dass ein steuerfreies Erbe an einige Bedingungen geknüpft ist. Um etwaige Immobiliengeschäfte mit steuerfrei geerbten Häusern zu unterbinden, hat der Gesetzgeber eine Zehnjahresfrist festgeschrieben. So kann ein Ehe- oder Lebenspartner hierzulande bis zu einem Freibetrag von 500.000 Euro steuerfrei erben – vorausgesetzt, dass er oder sie die Immobilie selbst noch mindestens zehn Jahre lang zum Wohnen nutzt.

Diese Regelung gilt bei einer Schenkung

Die Schenkung von Immobilien ist im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt (§ 13, Abs. 1, Nr. 4b): „Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.“ (So ein „zwingender Grund“ wäre wohl das eigene Ableben.) Zieht der Erbe vorher aus oder gibt er sein Eigentum vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist auf, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Letzteres hatte die Klägerin nicht bedacht und damit ihr Recht auf Befreiung von der Erbschaftssteuer verloren.

Quellen: kostenlose-urteile.de, zdf.de, rp-online.de, steuertipps.de

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