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Widerrufsrecht: 5 Fakten, die Immobilienkäufer kennen sollten

Eine schriftliche Widerrufsbelehrung muss dem Interessenten zugesandt werden

Der Gesetzgeber beschloss, dass ab dem 13.06.2014 Verbraucher, welche einen Vertrag über das Fernabsatzgesetz schließen, ein 14-tägiges Widerrufsrecht haben. Alle Maklerverträge mit einem Provisionsverlangen, welche mit Verbrauchern via Mail, Internet oder Telefon, also außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden, sind Immobilienmakler verpflichtet Ihre Kunden schriftlich über das Widerrufsrecht zu informieren.

Wie kommt ein Maklervertrag zustande?

Bei einer Anfrage über ein Immobilienportal für ein Immobilienangebot mit eindeutig ausgewiesenen Provisionsverlangen, wird im Regelfall der Verbraucher / Anfrager ein Dokument mit der Widerrufsbelehrung zugesendet bekommen. Sollte der Immobilienmakler dieses versäumen, verlängert sich die Widerrufsfrist automatisch auf ein Jahr und 14 Tage.

Entstehen Ihnen als Interessent Kosten?

Ein Provisionsverlangen besteht für den Makler nach erfolgreicher Vermittlung der Immobilie, also nach notarieller Beurkundung oder geschlossenen Pachtvertrag mit dem Interessenten.

Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Makler und Interessenten sind hierbei unberührt.

Was passiert, wenn der Interessent kein Interesse mehr an dem Objekt hat?

Falls die Immobilie nach der Immobilienbesichtigung für den Interessenten nicht mehr interessant ist oder dieser nicht die Immobilie erwerben kann, muss nicht widerrufen werden.

Wie geht es nach der Übermittlung der Anfrage weiter?

Um weitere Informationen über die Immobilie bzw. einen Besichtigungstermin zu erhalten, müssen im Regelfall die 14 Tage Widerrufsfrist eingehalten werden. Allerdings kann der Interessent vom Makler verlangen, dass dieser mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen soll. Hierbei muss der Interessent vom Makler in Kenntnis gesetzt werden, dass das Widerrufsrecht erlischt, wenn er seine Vermittlungsleistung vollständig erfüllt hat. Der Verbraucher muss hierfür eine ausdrückliche Erklärung abgeben, dass er vollständig über seine Rechte und die Rechtsfolgen belehrt worden ist.

Steuerreform: 36 Millionen Grundstücke werden neu bewertet

Die Finanzämter stehen vor einer Herkulesaufgabe: Alle Grundstücke und Gebäude in Deutschland müssen neu bewertet werden. Eigentümer von Häusern, Wohnungen, Gewerbebauten oder Ackerflächen müssen im Sommer entsprechende Informationen an die Finanzbehörden melden. Was kommt auf die Eigentümer zu? Wer kann helfen? In diesem Beitrag hat RE/MAX Classic Berlin für Sie alle wichtigen Punkte zusammengestellt.

Alle Grundstückseigentümer müssen zwischen 1. Juli und 31. Oktober 2022 eine Art Steuererklärung für ihren Grund und Boden abgeben und darin Daten zu ihrem Haus, ihrer Wohnung oder ihrem Bürogebäude liefern. Diese Erhebung, die schätzungsweise 36 Millionen bebaute und unbebaute Grundstücke betrifft, ist notwendig, um die Grundsteuer neu zu berechnen. Das Bundesverfassungsgericht hatte die bisherige Praxis 2018 in einem Urteil für verfassungswidrig erklärt, weil die bisherige Erhebungsmethode ungerecht sei. Die Bundesregierung musste mit einem überarbeiteten Gesetz nachbessern.

Wenngleich erst ab dem Steuerjahr 2025 die neuen Berechnungsmethoden angewendet werden, so müssen schon jetzt Gebäudedaten erhoben werden, weil die Neuberechnung mit viel Aufwand verbunden ist. Die sogenannte „Erklärungen zur Feststellung des Grundstückswerts“ muss über das Steuerportal Elster.de online eingereicht werden.

Unterm Strich sollen Grundstückseigentümer nicht mehr Grundsteuer bezahlen als bisher. Gleichwohl wird die Abgabe vermutlich insbesondere in Ballungsregionen leicht steigen, während sie in ländlichen Regionen sinken könnte. Die Steuerart darf auch über 2025 hinaus als Betriebskostenausgabe auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden.

Welche Daten werden benötigt?

Abgefragt werden unter anderem Informationen zur Lage der Immobilie, zur Grundstücksgröße, zur Wohnfläche, zum Baujahr und zum Bodenrichtwert. Die Gutachterausschüsse arbeiten gerade mit Hochdruck daran, bundesweit alle Bodenrichtwerte beim Portal Bodenrichtwerte-boris.de einzupflegen. Dort sind sie ab Sommer kostenfrei abrufbar. Bei Eigentumswohnungen sind falls vorhanden auch Garagen und Tiefgaragenstellplätze anzugeben. Je nach Bundesland können die benötigten Daten hiervon abweichen (siehe unten).

Jedes Bundesland informiert die Auskunftspflichtigen anders: Die meisten schreiben alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer per Briefpost an. Andere begnügen sich hingegen mit Anzeigen und Veröffentlichungen in Amtsblättern und Tageszeitungen.

Steuerberater können die Datenabgabe übernehmen

Kümmert sich eine Verwalterfirma um die Betreuung von Eigentumswohnung oder Mietshaus, liegen dieser ein Großteil der benötigten Daten vor. Die Verwalterfirma kann im Rahmen „beschränkter Hilfeleistung bei Steuerangelegenheiten“ (§ 4 Nr. 4 StBerG) den Eigentümern die Informationen zur Verfügung stellen. „Verwalterfirmen dürfen allerdings für ihre Eigentümer keine Grundstückerklärung ausfüllen und einreichen. Das müssen die Immobilienbesitzer selbst machen oder alternativ ihren Steuerberater damit beauftragen“, erläutert Steuerberater Markus Chriske aus Köln.

Achtung bei An- und Ausbauten sowie Kernsanierung

Kompliziert können Angaben zur Wohnfläche werden, vor allem wenn zwischenzeitlich Veränderungen wie ein Dachausbau oder der Anbau eines Wintergartens vorgenommen wurden. Die Wohnflächenberechnung gemäß Wohnflächenverordnung muss von Experten wie Bauingenieurinnen, Architekten oder Gebäudegutachtern durchgeführt werden. Auch viele Makler können eine solche Berechnung durchführen.

Auch Angaben zum Baujahr bedürfen nach einer Kernsanierung unter Umständen einer Neuberechnung, weil sich die Restnutzungsdauer der Immobilie verlängert und somit ihr Wert steigt.

Aus den gelieferten Daten ermitteln die Finanzämter einen Steuermessbetrag. Jede Gemeinde bestimmt zudem einen individuellen Hebesatz. Dieser wird mit dem Messbetrag multipliziert. Daraus entsteht der neue Grundsteuerbetrag.

Neun von 16 Bundesländer haben sich bei den benötigten Daten und der Berechnungsart auf das sogenannte Bundesmodell verständigt. Die anderen weichen davon mal mehr und mal weniger ab.

Was in Ihrem Bundesland gilt und welche Daten Sie liefern müssen, sagen Ihnen die Berater von RE/MAX Classic Berlin. Die Experten unterstützen Sie auch bei der Recherche der nötigten Daten: 030 41 036 100 oder classic.berlin@remax.de

Neue Auszeichnung von FOCUS MONEY: Höchste Fairness im Job 2022.

RE/MAX Germany ist wiederholt ausgezeichnet worden.
Mit „Höchste Fairness im Job 2022“ erhält das Unternehmen erneut ein Qualitätssiegel, auf das wir sehr stolz sind!


Deutschland leidet unter akutem Personalmangel, insbesondere an qualifizierten Fachkräften – so das Ergebnis einer Umfrage der Bertelsmanns Stiftung von 2021. Vor diesem Hintergrund ist die Studie „Höchste Fairness im Job“ im DEUTSCHLAND TEST durch FOCUS MOENY und dem IMWF Institut entstanden. Von 22.000 deutschen Unternehmen wurden, neben einer schriftlichen Befragung,
Aussagen in den Kategorien Unternehmenskultur, Arbeitsklima und
Fairness analysiert. 

Die Auswertung ergab, dass RE/MAX Germany die volle Punktezahl von 100 erreicht hat und sich somit im Vergleich zu anderen branchenglichen Unternehmen deutlich abhebt.

Neue Auszeichnung von FOCUS MONEY: Exzellente Kundenberatung 2022.





RE/MAX ist das zweite Jahr in Folge mit „EXZELLENTE KUNDENBERATUNG“ ausgezeichnet worden.
 
Ein Qualitätssiegel auf das wir sehr stolz sind! 🚀🚀🚀
 
Die Basis dieser Auszeichnung ist eine Untersuchung im DEUTSCHLAND TEST durch FOCUS MONEY und dem IMWF Institut. 💡
 
Bei dieser Studie wurden Aussagen zu ca. 22.000 Marken und Unternehmen in den Kategorien Service, Kundenberatung, Vertrauen und Kundenzufriedenheit umfassend analysiert.
 
Wir freuen uns sehr über das Ergebnis und bedanken uns recht herzlich bei allen Kunden! 🙏🏽



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