Ist diese Deko zuviel des Guten? 

Alle Jahre wieder begrüßt sie uns: die weihnachtliche Festbeleuchtung. Nicht nur Fenster, Türen, Bäume, Balkone oder Treppenhäuser sind ausgiebig geschmückt, sondern auch Gärten und Hausfassaden. Von einfarbig bis kunterbunt, von dezent bis hektisch blinkend ist die Weihnachtsdekoration ein höchst eindrucksvoller Beweis, dass Geschmäcker zuweilen sehr verschieden sein können. Dies wirft regelmäßig die Frage auf, wo hier die Grenzen liegen.

Globaler Weihnachtsdeko-Wettstreit.

Die USA sind seit langem als Maßstab für ausufernden Weihnachtsschmuck bekannt, wenn nicht gar berüchtigt: Ganze Stadtviertel streiten sich hier um die Ehre, „den längsten“ zu haben – Weihnachtsschmuck, versteht sich. Oder die kitschigsten Weihnachtszwerge (ja, sogar die gibt es), den größten Weihnachtsmann, die meisten Figuren im Garten – selbstverständlich alle bunt blinkend.

Umso peinlicher für die „Xmas“-begeisterten Amerikaner: Ausgerechnet eine australische Familie am anderen Ende der Welt hält den Rekord, ihr Eigenheim mit sage und schreibe 502.000 Lichtern „verschönert“ zu haben. Energie sparen? Nein, danke. Die Höhe der Stromrechnung ist zwar unbekannt, aber mit dieser geballten Leuchtkraft könnten zweifellos ganze Fußgängerzonen versorgt werden.

Auch hierzulande ist der Trend zur üppigen XXL-Weihnachtsdeko ungebrochen. Von grell blinkenden Weihnachtsmännern auf Rentierschlitten bis hin zu mit Sound untermalten, motorisierten Plastikfiguren in Form von Schneemännern, Rehen, Elchen, Nikoläusen oder Nussknackern: Selbst bei uns kann man fast alles kaufen, was den Vorgarten in ein Lichtermeer verwandelt.

Prinzipiell dürfen Häuser und Wohnungen samt Außenbereichen selbstverständlich geschmückt werden. Auch wenn die Bundesregierung eine Ausnahme für Weihnachtsbeleuchtung im seit September geltenden Energiespargesetz beschlossen hat, ist exzessive Beleuchtung in Zeiten einer Energiekrise fragwürdig. Im Übrigen gilt auch hier der Grundsatz der Rücksichtnahme, darauf weist unter anderem der Wohnungseigentümerverband Haus & Grund Rheinland Westfalen hin.

Wie üppig darf Weihnachtsdeko sein?

Diese Frage wird alljährlich vor Gericht verhandelt. Solange es um die eigenen Innenräume geht, können Sie (fast) nach Lust und Laune dekorieren. Zu berücksichtigen ist natürlich das Thema Brandschutz: So sollten Sie z. B. keine Wunderkerzen direkt am Weihnachtsbaum entzünden. Im Brandfall gilt das als grob fahrlässig, jeglicher Versicherungsschutz erlischt und Sie haften – von der Lebensgefahr für alle Anwesenden ganz abgesehen.

Dagegen gehört eine Lichterkette am Fenster zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung – allerdings auch das nur, solange sie nicht die Wohnungsnachbarn mit grellem Licht nervt oder ihren Schlaf stört. Sollten diese sich aus triftigem Grund beschweren, könnte im schlimmsten Fall der geplagte Mitmieter die Miete mindern, wie der Wohnungseigentümerverband mitteilt.

Für gemeinschaftlich genutzte Räume, z. B. Treppenhäuser, gilt: Traditionell übliche Dekorationen wie etwa Weihnachtskränze an Türen sind generell hinzunehmen, sofern sie niemanden beeinträchtigen. Wer allerdings Duftkerzen im Treppenhaus aufstellt oder den Hausflur mit Zimtspray einnebelt, „der nutzt das Gemeinschaftseigentum bestimmungswidrig“ (OLG Düsseldorf, 3 Wx 98/03).

Die Regeln für den Außenbereich.

Für den Außenbereich gilt ebenfalls, dass gebräuchliche Weihnachtsdekoration wie etwa Lichterketten oder Tannengirlanden an den Innenseiten der Geländer von Balkonen erlaubt sind und zur „üblichen Nutzung der Wohnung“ zählen, sofern sie das Schlafzimmer des Nachbarn nicht illuminieren und diesen im Schlaf stören. Nach 22 Uhr sollte helle, blinkende Fensterbeleuchtung ausgeschaltet werden. Für Dekorationen an der Außenfassade (prominentestes Beispiel ist eine lebensgroße Weihnachtsmannfigur, welche die Hauswand hochklettert) müssen Mieter zwingend eine Erlaubnis beim Vermieter einholen, denn der Haus- bzw. Wohnungseigentümer haftet für die sturmsichere Befestigung. Für mögliche Schäden durch Dübellöcher muss der Mieter allerdings selbst aufkommen.

Quellen: hausundgrund-verband.de, n-tv.de, ra-kotz.de, immo-magazin.de, arag.de, haufe.de, suedkurier.de

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