Wer einen Weg über ein fremdes Grundstück als Durchgang nutzen muss, um zu seinem eigenen Grundstück zu gelangen, der macht von einem Wegerecht Gebrauch. Dies kommt in der Regel bei einem Hinterhaus vor, oder wenn ein Grundstück geteilt wurde. In diesem Beitrag erklärt Ihnen RE/MAX Classic Berlin, was das Wegerecht für den Eigentümer einer Immobilie bedeutet.
Diese Wegerechtsarten gibt es.
Das Wegerecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch gesetzlich verankert (§ 1018 BGB). Das Gesetz räumt das Recht ein, eine Immobilie durch die Nutzung eines anderen zu belasten (z. B. das Grundstück einer Immobilie als Durchgang zur Wohnung oder zum Haus zu benutzen). Es gibt ein Gehrecht (zu Fuß) und ein Fahrtrecht (Fahrzeuge). Man nennt die Immobilie, die mit einem Wegerecht belastet ist, „dienende Immobilie“ und die andere Immobilie „herrschende Immobilie“.
Es gibt zwei rechtliche Formen vom Wegerecht: das privatrechtliche Wegerecht und das öffentlich-rechtliche Wegerecht. Bei einem privatrechtlichen Wegerecht schließen zwei Immobilieneigentümer entweder einen Vertrag ab oder das Wegerecht wird im Grundbuch (Grunddienstbarkeit) der dienenden Immobilie eingetragen. Beim öffentlich-rechtlichen Wegerecht wird das Wegerecht als Baulast im Baulastenverzeichnis eingetragen. Fehlt der Eintrag ins Grundbuch oder im Baulastenverzeichnis, kann ein Wegerecht theoretisch wieder entzogen werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die herrschende Immobilie auch über einen öffentlichen Weg erreicht werden kann. Ansonsten tritt ein Notwegerecht in Kraft.
Die Auswirkungen eines Wegerechts.
Dem Immobilieneigentümer der dienenden Immobilie entstehen durch ein im Grundbuch oder Baulastenverzeichnis eingetragenes Wegerecht in erster Linie Nachteile. Denn das Wegerecht spielt sowohl beim Verkauf, als auch bei der Bebauung einer Immobilie eine wichtige Rolle. Wurde ein Wegerecht eingetragen, verliert die Immobilie von daher automatisch an Wert. Denn sie ist durch das Wegerecht belastet.
Der Immobilieneigentümer ist durch das Wegerecht weniger frei in der Nutzung seines Grundstücks, da er ja den Weg als Durchgang zugänglich halten muss. So darf er ihn z. B. nicht durch Garagen verbauen. Zudem ist der Immobilieneigentümer der dienenden Immobilie für die Instandhaltung des Weges verantwortlich. Das betrifft auch den Winterdienst. Allerdings kann sich der Immobilieneigentümer für die Nutzung seines Grundstücks entweder durch eine Einmalzahlung oder monatliche Zahlung entschädigen lassen.
Wegerecht aus Gewohnheit.
Das Wegerecht führt immer wieder zu Streitigkeiten unter Nachbarn. Sie sollten auf keinen Fall davon ausgehen, dass Ihnen automatisch ein Wegerecht auf Dauer entsteht, wenn Sie jahrelang über das Grundstück Ihres Nachbarn laufen. Früher gab es zwar das preußische Allgemeine Landrecht von 1794, dieses wurde aber bereits vor 120 Jahren vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) außer Kraft gesetzt. So hat ein aktuelles BGH-Urteil (Az. V ZR 155/18) bei einem Nachbarschaftsstreit entschieden, dass Nachbarn sich nicht auf ein Gewohnheitsrecht berufen dürfen. Aus diesem Grund sollten Sie beim Eigentümerwechsel des Nachbargrundstücks mit dem neuen Eigentümer Rücksprache halten, ob er mit der weiteren Überquerung seines Grundstücks einverstanden ist. Das gebietet nicht nur die Höflichkeit, sondern fördert auch eine gute Nachbarschaft!
Quellen: ratgeber.immowelt.de, gesetze-im-internet.de