Testamentsstreitigkeiten von Prominenten geistern immer wieder durch die Medien. Ältere Witwer setzten die zweite Ehefrau als Alleinerben ein – zum Nachteil der Kinder aus erster Ehe. Doch nicht nur Prominente und deren Familien sind von derlei Zwistigkeiten betroffen. RE/MAX Classic Berlin berichtet.
Ein Testament beugt Erbstreit vor.
Sie erinnern sich an Helmut Kohl? Er heiratete 2008 in zweiter Ehe seine frühere Redenschreiberin, die 34 Jahre jüngere Maike Richter. und entfremdete sich zunehmend von seinen Kindern und Enkelkindern. Als er 2017 starb, folgte ein langwieriger Erbstreit.
Auch so manche „normale“ Eheleute haben dieses oder ein ähnliches Ereignis aus dem eigenen Bekanntenkreis als Negativbeispiel vor Augen. Sie möchten sicherstellen, dass in ihrer Familie der überlebende Ehegatte das gemeinsame Vermögen den eigenen Kindern und nicht einem etwaigen neuen Ehegatten vererbt. Andererseits soll es natürlich fair und gerecht zugehen. Vor allem möchte man nicht, dass die Hinterbliebenen um das Erbe streiten. Oft enthält das Erbe auch eine oder mehrere Immobilien.
Falls weder Ehevertrag noch Testament existieren, gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach gehen 50 Prozent an den neuen Ehepartner und der Rest wird unter den Kindern aufgeteilt. Zwei Kindern erhalten also je 25 Prozent. Zu beachten: Selbst „enterbten“ Kindern steht normalerweise noch die Hälfte ihres ursprünglichen Erbteils zu. Es handelt sich dabei um den sogenannten „Pflichtteil“ (in diesem Beispiel 12,5 Prozent). Ist der Ehepartner im Testament als „Alleinerbe“ eingesetzt, schrumpft das Erbe der Kinder ebenfalls auf den Pflichtteil zusammen. In obigem Fall wären das also zweimal 12,5 Prozent. Die restlichen 75 Prozent gehen an den neuen Ehepartner.
Keine Ansprüche ohne Trauschein.
Ganz anders sieht es aus, wenn zwischen den neuen Partnern „nur“ eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht. Vor allem wenn es darum geht, die jeweilige Witwen-/Witwerrente weiter zu erhalten. In diesem Fall hat der Lebensgefährte nach dem Tod des Erblassers keinerlei Ansprüche. Das gilt auch, wenn er bereits jahrelang mit ihm zusammengelebt oder ihn oder sie gar aufopferungsvoll gepflegt hat. Auch aus dem Haus des Erblassers hat er auf Verlangen der Erben unverzüglich auszuziehen.
Es existieren jedoch zahlreiche Möglichkeiten, Kinder, Ehepartner, Lebensgefährten, Verwandte, aber auch sonstige Personen per Testament abzusichern oder zu begünstigen. Gleichzeitig lauert aber auch eine Vielzahl an Fallstricken. Bei einem laienhaft formulierten Testament ist die Gefahr groß, dass es angefochten oder für ungültig erklärt wird.
Sollten Sie sich als Paar oder Einzelperson in einer vergleichbaren Situation sehen und selbst Einfluss auf Ihr Erbe ausüben wollen, ist dringend anzuraten, sich an einen Notar oder spezialisierten Anwalt zu wenden. Dieser kann Sie erbrechtlich beraten und Ihr Testament wasserdicht nach Ihren Wünschen formulieren.