Nebenkostenschock vermeiden.

Viele Mieter blicken derzeit mit Bangen auf ihre Nebenkostenabrechnung. Noch sind die Gasspeicher gefüllt, doch aufgrund der Vermutung, dass es im Winter einen Engpass geben wird, haben Vermieter vielerorts die Heizkostenvorauszahlung ab 1. September um das Dreifache erhöht. Ist das sinnvoll – und darf man das als Vermieter überhaupt?

Höhere Abschlagszahlungen kommen.

„Ei­ne Rechts­grund­la­ge da­für be­steht nicht. Das Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um und die Ver­brau­cher­ver­bän­de ­wei­sen auf die Mög­lich­keit ei­ner ein­ver­nehm­li­chen Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Par­tei­en hin“, erklärt Michael Wolf, Fa­chan­walt für Miet- und Woh­nungs­ei­gen­tums­recht, auf Nachfrage der Newsletter-Redaktion.  

Laut Gesetz ist ei­ne Er­hö­hung normalerweise nur nach Vor­la­ge der üb­li­chen Jah­res­be­triebs­kos­te­na­brech­nung mög­lich. „Je nach Be­ginn der Er­hö­hung ist dies nicht nur ver­spä­tet, son­dern auch nicht hilf­reich“, so Wolf, der als Präsident des VermieterVereins Nachteile für seine Klientel befürchtet, wenn fäl­li­ge Nach­zah­lun­gen vorfi­nan­zie­rt werden müss­en. Eine Ver­la­ge­rung der Zah­lungs­pflicht auf den Ver­mie­ter lehnt er ab. „Da­zu ist auch kei­ne ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Rechts­grund­la­ge für ver­gan­ge­ne Ab­rech­nungs­zeit­räu­me vor­han­den. Be­reits die län­ge­re Vor­fi­nan­zie­rung – man hört von bis zu sechs Mo­na­ten – durch die Ver­mie­ter­sei­te ist für man­che Ver­mie­ter nicht trag­bar. “

Privatinsolvenzen sind allerdings auch auf Mieterseite zu befürchten, wenn die Kosten für Gas, Strom, Heizöl und Kraftstoffe aufgrund der Sanktionspolitik der Regierung weiter steigen. Das aktuelle CRIF-Schuldenbarometer prophezeit eine steigende Anzahl privater Pleiten aufgrund der aktuellen Entwicklung.

Gemäß § 560 BGB darf der Vermieter – insofern der Mietvertrag keine Klausel enthält, die eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung ausschließt – die monatlichen Abschlagszahlungen anpassen bzw. erhöhen. Allerdings laut Abs. 4 nur in angemessener Höhe. Grundlage hierfür ist die Nachzahlung aus der vorangegangenen Betriebskostenabrechnung. Diese Summe wird durch zwölf geteilt und auf die Monate eines Jahres umgelegt.

In diesem Fall ist Erhöhung möglich.

An einer vermuteten Entwicklung dürfen sich die Betriebskostenerhöhungen normalerweise nicht orientieren, jedoch rechtfertigt ein unvorhersehbares Ereignis durchaus eine Anpassung. Der Vermieter muss dann schriftlich auf die Erhöhung der Nebenkosten hinweisen und die Notwendigkeit auch begründen.

Doch selbst wenn die Erhöhung der Abschlagszahlungen verschoben würde: Nebenkostennachforderungen müssen ohnehin beglichen werden. Damit nicht gewaltige Summen auf einen Schlag fällig werden, kann es auch ohne eine entsprechende Forderung für den Mieter sinnvoll sein, mit dem Vermieter einvernehmlich höhere monatliche Raten zu vereinbaren.

Quellen: Bundesgeschäftsstelle VermieterVerein e. V., ratgeber.immowelt.de, crif.de, advocard.de, objego.de, haufe.de  

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